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derstandard.at: Beamte könnten zu unerwartetem Gehaltsplus kommen

Schul- oder Lehrjahre und Ferialpraxiszeiten vor dem 18. Geburtstag könnten als Vordienstzeit angerechnet werden

Wien – Für mehrere Hunderttausend Beamte und Vertragsbedienstete könnte es sich auszahlen, sich ihre Vordienstzeiten aus der Jugend doch noch anrechnen zu lassen. Basis ist ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), wonach eine EU-Richtlinie vom Bundesgesetzgeber unzureichend umgesetzt wurde, berichtete „Die Presse“ am Montag in ihrem Rechtspanorama. Im Beamtenministerium bestreitet man das entschieden.

Es geht um die Frage, ob Schul- oder Lehrjahre bzw. Ferialpraxiszeiten, die vor dem 18. Geburtstag geleistet wurden, für die Vorrückung berücksichtigt werden müssen. Ursprünglich war das nicht der Fall, ein VwGH-Spruch aus dem Jahr 2009 ortete aber eine dem Unionsrecht zuwiderlaufende Diskriminierung wegen des Alters.

Vorrückungszeitraum verlängert

Österreich musste Anpassungen treffen, tat das aber „schlitzohrig“, wie Gustav Wachter, langjähriger Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät in Innsbruck, in dem Beitrag schreibt: Es wurden zwar drei Jahre zusätzlich angerechnet (konkret ab Ende der Schulpflicht), der Vorrückungszeitraum für die zweite Gehaltsstufe aber von zwei auf fünf Jahre verlängert.

Vorrückungsstichtag

Die Beschwerde eines Bediensteten führte nun zu einem neuerlichen – im Vorjahr ergangenen – VwGH-Erkenntnis. Die Diskriminierung sei fortgeschrieben, die betreffende EU-Richtlinie unzureichend umgesetzt worden, heißt es darin laut Wachter. Der Beschwerdeführer rückt nun eineinhalb Jahre früher vor. Die Konsequenz: Potenziell könnten mehrere 100.000 Altbeamte einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gestellt haben, was ihnen Vorteile bei Besoldung und Pension bringen könnte, meint der Jurist.

Im Büro von Beamtenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (Spö) sieht man das ganz anders. Mit der jüngsten Dienstrechtsnovelle sei dem letzten VwGH-Erkenntnis bereits Rechnung getragen worden, so eine Sprecherin auf APA-Anfrage. Dabei sei es aber ohnehin nur um Klarstellungen um die Übergangsfristen zur Neuregelung gegangen. Eine Flut an neuen Anrechnungsanträgen mit entsprechenden Kosten für den Bund als Dienstgeber erwarte man daher keineswegs, wurde betont. (APA, 29.4.2013)

diepresse.com: Gesetzgeber beharrt auf späterer Vorrückung

Mit einer Dienstrechtsnovelle hat der Gesetzgeber auf jenes VwGH-Erkenntnis reagiert, das einen Öffentlich-Bediensteten früher vorrücken ließ und damit eine Diskriminierung beseitigte.

„Umsetzung von Unionsrecht“: Fast trotzig klingt eine Bestimmung im Gehaltsgesetz, mit der der Gesetzgeber auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom Herbst vorigen Jahres reagiert hat. Das Höchstgericht hatte darin ausgeführt, dass der Gesetzgeber nur unzureichend eine Richtlinie gegen Diskriminierung wegen des Alters umgesetzt habe. Anders sieht es der Gesetzgeber: „Durch die §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 bis 15 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich der Vorrückung im Bundesdienstverhältnis in österreichisches Recht umgesetzt“, heißt es seit der Dienstrechtsnovelle 2012 in §7a Gehaltsgesetz.

 Ein Schritt vor, einer zurück

Der Gesetzgeber war zunächst durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Fall „Hütter“ (C-88/8) zum Handeln gezwungen worden. Der EuGH hatte damals eine Diskriminierung aufgrund des Alters festgestellt, weil Öffentlich-Bediensteten jene Vordienstzeiten, die sie vor dem 18. Geburtstag zurückgelegt hatten (z. B. in Form einer Lehre), nicht angerechnet worden waren. Daraufhin wurde das Gehaltsgesetz so geändert, dass seither auch diese Zeiten berücksichtigt werden. Allerdings müssen die Betroffnen seither auch länger auf die zweite Gehaltsstufe warten, sodass sich im Ergebnis nichts ändert. Gustav Wachter, emeritierter Professor für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Innsbruck, hat dies im „Rechtspanorama“ als „schlitzohrig“ und als „Trick“ kritisiert. Auch der Verwaltungsgerichtshof hatte von einer unzureichenden Umsetzung des Unionsrechts gesprochen.

„Diskriminierende Auswirkungen bleiben bestehen“

Der Gesetzgeber beharrt nun trotzdem darauf. In den Erläuterungen zu der zitierten Bestimmung beruft er sich auf eine weitere EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2011 im Fall „Sabine Hennings gegen Eisenbahn-Bundesamt“ (C-297/10). Darin hieß es wörtlich, dass die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts „einer (…) Maßnahme (…) nicht entgegenstehen, mit der ein Vergütungssystem, das zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt wird und zugleich für einen befristeten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen des erstgenannten Systems bestehen bleiben, um für die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Angestellten den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste zu gewährleisten.“

Gesetzgeber will Besitzstand wahren

Genau das will der Gesetzgeber auch mit der von Wachter kritisierten Neuregelung erreicht haben: „Das Lebensalter spielt bei der Ersteinstufung in das jeweilige Entgeltschema keine Rolle mehr, die Neuregelung ist daher in sich diskriminierungsfrei“, so die Erläuterungen zum neuen §7a. „Für bereits im Dienst- oder im Ruhestand befindliche Bedienstete bleibt die EuGH-Urteil Hütter beanstandete Ungleichbehandlung zwar in einem gewissen Ausmaß bestehen, der Grund dafür besteht aber ausschließlich in der Wahrung des Besitzstands bzw. des Vertrauensschutzes.“ Anders ausgedrückt: Damit niemand im Gehalt zurückfallen müssen, rücken die mit fehlenden Vordienstzeiten aus der Jugend nicht früher vor.

Ministerium: Keine weiteren Fälle betroffen

Das Büro von Beamtenministerin Gabriele Heinisch-Hosek betont, dass die VwGH-Entscheidung zwar in der Tat zu einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags des einen Lehrers geführt habe. Ansonsten könne sich die Entscheidung aber keinesfalls auf Tausende weitere Fälle auswirken, wie Wachter gemeint hätte. Ob diese Ansicht einer gerichtlichen Überprüfung standhielte, ist allerdings offen.

„Verzweifelter Versuch der Rechtfertigung“

Gustav Wachter bezweifelt das stark. Für ihn ist der neue §7a ein „verzweifelter Versuch einer Rechtfertigung im Nachhinein“. Der Experte hält die österreichische Rechtslage mit jener (Berliner) im Fall Hennings für nicht vergleichbar. Dort hätten sehr vielen Beamten Verluste bei der Entlohnung gedroht, und um diese abzuwenden, sei eine Übergangsbestimmung geschaffen worden. Die österreichische Regelung ist hingegen keine Übergangsbestimmung, sondern wirkt ununterbrochen fort.

Wachter stellt auch die rechtliche Qualität der neu eingefügten Bestimmung in Zweifel. Entweder die österreichische Regelung widerspricht dem Unionsrecht – wie es der VwGH kritisiert hat -, denn hilft die trotzige  Konformitätsbestätigung nicht. Oder sie entspricht ihm, dann wäre sie nicht nötig. Im Privatrecht würde man angesichts dieser Bestimmung statt von einer Willenserklärung (mit unmittelbaren rechtlichen Wirkungen) von einer Wissenserklärung (beschreibenden Charakters) sprechen.

diepresse.com

Geschützt: Bundesheergewerkschaft: Bundesseminar Zeillern (10. – 13.10.2011)

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Beamten-Gehälter für Heinisch-Hosek kein „Wunschkonzert“

Beamtenministerin verspricht „Überraschungen“ in Dienstrechtsnovelle

Wien – Die Vorschläge von Beamtenministerin Gabriele Heinisch-Hosek für eine Dienstrechtsnovelle beinhalten „viele Punkte“ und mitunter „Überraschungen“ für die Gewerkschaft. Den Inhalten wolle sie zwar noch nicht vorgreifen, aber sie freue sich auf einen abwechslungsreichen Herbst, zumal das „Säbelrasseln“ schon begonnen habe, so die Ressortchefin. Was die Beamtengehälter betrifft, werde es jedenfalls kein „Wunschkonzert“ geben können.

Damit der öffentliche Dienst als Arbeitgeber weiterhin attraktiv bleibt, (more…)